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Produktsicherheitsgesetz

Das „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt“ (Produktsicherheitsgesetz– ProdSG) hat am 1.Dezember 2011 das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) abgelöst. Verschärft wurden insbesondere die Vorgaben zur Produktkennzeichnung. Herstellerangaben müssen direkt auf den Produkten aufgebracht werden, eine Kennzeichnung allein auf der Verpackung reicht nicht mehr aus.

Bei Verstößen drohen Sanktionen in Form von Bußgeldern. Konkret heißt das, dass Name und zustellungsfähige Anschrift des Herstellers angebracht werden müssen.

Die Taschen aus unseren Fernost-Produktionen müssen daher wie folgt gekennzeichnet sein:

Variante 1
Die Kennzeichnung des Endkunden wird sichtbar in das Druckbild eingebunden.

Variante 2
Die Kennzeichnung des Wiederverkäufers wird sichtbar in das Druckbild eingebunden.

Variante 3
Die Kennzeichnung des Endkunden, Wiederverkäufers oder des Herstellers (more presents) wird nach Absprache über ein Etikett auf dem Produkt angebracht.

WICHTIG:
Derjenige, der seine Kennung auf dem Produkt anbringt, übernimmt damit alle daraus resultierenden rechtlichen Verantwortungen und Haftungspflichten.